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Die Anbindung der Stadtteile Heepen und Sennestadt stellte die | Die Anbindung der Stadtteile Heepen und Sennestadt stellte die Planer:innen vor die Herausforderung, eine weitere Linie in das bestehende Liniennetz zu integrieren. Da das Tunnelsystem der Stadtbahn bereits an seine Kapazitätsgrenzen gestoßen war, bot sich die Möglichkeit an, die Linienführung zwischen Sennestadt und Heepen als Neubaustrecke in Niederflurtechnik zu bauen. Diese sollte oberirdisch von Heepen über den [[Jahnplatz]] und den [[Hauptbahnhof]] bis zur bisherigen Haltestelle [[Bethel]] und dort an die Bestandsstrecke der [[Linie 1]] anschließen, welche von dort über [[Senne]] nach Sennestadt führen sollte. | ||
==Streckenverläufe== | ==Streckenverläufe== |
Version vom 31. Oktober 2022, 10:43 Uhr
Linie 5 | |
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Liniennummer | 5 |
Farbe |
013399
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Schriftfarbe |
ffffff
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Strecke | – |
Ein Ausbau des Stadtbahnnetzes in den Stadtbezirk Heepen ist bereits seit den 1970er-Jahren im Gespräch. Im Jahr 1997 wurde eine Studie des Instituts für Bahntechnik mit dem Titel "Linie 6 nach Heepen" veröffentlicht, in der sogar Varianten zum Anschluss an den Stadtbahntunnel untersucht wurden.
Die ab dem Jahr 2011 geplante Linie 5 sollte den Stadtbezirk Heepen mit der Innenstadt verbinden und war, im Gegensatz zu allen bisherigen Linien, als Niederflurlinie geplant.
Planung
Die Anbindung der Stadtteile Heepen und Sennestadt stellte die Planer:innen vor die Herausforderung, eine weitere Linie in das bestehende Liniennetz zu integrieren. Da das Tunnelsystem der Stadtbahn bereits an seine Kapazitätsgrenzen gestoßen war, bot sich die Möglichkeit an, die Linienführung zwischen Sennestadt und Heepen als Neubaustrecke in Niederflurtechnik zu bauen. Diese sollte oberirdisch von Heepen über den Jahnplatz und den Hauptbahnhof bis zur bisherigen Haltestelle Bethel und dort an die Bestandsstrecke der Linie 1 anschließen, welche von dort über Senne nach Sennestadt führen sollte.
Streckenverläufe
Kritik
Bürgerabstimmung
Quellen
"Bielefelder Straßenbahn am Scheideweg" (stadtverkehr 4/2015)